Nachteilsausgleich für Studierenden mit Behinderung, chronischen oder psychischen Erkrankungen
Nachteilsausgleiche sind Teil der „angemessenen Vorkehrungen für die Bedürfnisse der Einzelnen“ (UN-BRK §24, 2c) im Kontext von Bildung, wie sie in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vorgesehen sind. Auf Hochschulebene sind sie im Hochschulrahmengesetz (HRG) verankert. Die Hochschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (HRG, §2, 4). Im HRG sind auch die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern berücksichtigt. Für das Bundesland NRW wurde im Gesetz über die Hochschulen NRW (HG NRW) festgelegt, dass dafür in den Prüfungsordnungen nachteilsausgleichende Regelungen festgehalten werden müssen (HG NRW, §64, 2). An der Uni Köln ist der Nachteilsausgleich in der Prüfungsordnung aller Bachelor- und Masterstudiengängen zu finden, häufig §17. Grundlage dafür ist die Musterprüfungsordnung der Uni Köln*.
Im Rechtsgutachten des Juristen Prof. Enuschat von 2019 zum Nachteilsausgleich sind Möglichkeiten und Begrenzungen festgehalten.
Nachteilsausgleich für schwangere Studierende während des Mutterschutzes/während der Stillzeiten
In den meisten Prüfungsordnungen ist in Anlehnung an die Musterprüfungsordnung der Uni Köln* (§17, 3) festgehalten:
"Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Macht eine Prüfungskandidatin glaubhaft, dass sie aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an einer Modulprüfung nicht in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilnehmen kann, wird ihr auf schriftlichen [oder elektronischen] Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen sowie zu erbringenden Studienleistungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen."
Dies geht zurück auf eine Verankerung in der Studienakkreditierungsverordnung NRWs (SGV. NRW §15). Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt.
Nachteilsausgleich für Studierende mit Pflege- oder Versorgungsaufgaben
In den meisten Prüfungsordnungen ist in Anlehnung an die Musterprüfungsordnung der Uni Köln* (§17, 4) der Anspruch Studierender mit pflegebedürftigen Angehörigen oder mit versorgungsbedürftigen Kindern wie folgt festgehalten:
"Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. 2Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen."
* Die Musterprüfungsordnung kann von Einrichtungen der Uni Köln als Muster herangezogen werden, wenn eine Prüfungsordnung eines Studiengangs (neu) gestaltet wird. Sie ist allerdings nicht verbindlich. Prüfen Sie daher stets die jeweilige Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.